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AG Düsseldorf Beschluss vom 14.08.2007 - 503 IN 301/06

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Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren ... wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren. Der Schuldner hat nach seinen Angaben bei 19 Gläubigern Schulden in Höhe von insgesamt 86.929,38 EUR. Darüber hinaus besteht eine weitere Forderung des Hauptzollamtes Krefeld in Höhe von insgesamt 11.030,60 EUR. Insoweit ist gegen den Schuldner wegen illegaler Beschäftigung einer ausländischen Arbeitnehmerin eine Geldbuße in Höhe 10.500,00 EUR gemäß § 404 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit §§ 65, 35 und OwiG festgesetzt worden. Der Bußgeldbescheid ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Ziel der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO ist es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. Begr. RegE, InsOÄndG, BT-Dr. 14/5680, S. 12). Danach kommt eine Stundung der Verfahrenskosten für einen Schuldner grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Schuldner auch tatsächlich eine Restschuldbefreiung erlangen kann (BGH, Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03, NJW-RR 2005, 697 = ZVI 2005, 124, 125). Dieses Ziel wird vorliegend jedoch nicht erreicht, da die Forderung des Hauptzollamtes gemäß § 302 Nr. 2 InsO von einer etwaigen Restschuldbefreiung nicht berührt wird. Da angesichts der wirtschaftlichen Lage des Schuldners (Bezug von ALG II, verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig, 2 unterhaltspflichtige Kinder, g...

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