Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,– DM abzuwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der mit jeweils einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücke … und … Die beklagte Partei ist Mieter in einer Wohnung in einem der drei Mietwohnhäuser.
Die Kläger beabsichtigen, in den Häusern jeweils einen Personenaufzug einzubauen, einen Vollwärmeschutz aller Fassadenflächen anbringen zu lassen und in den jeweiligen Bädern der Wohnungen eine Vollverfliesung der Wandflächen bis zu 2 m Höhe durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1991 teilten die Kläger der beklagten Partei mit, daß die diesbezüglichen Arbeiten durchgeführt werden sollen. Hinsichtlich des Personenaufzuges ist mitgeteilt worden, daß ein solcher von außen an das Vordertreppenhaus angebaut werden soll. Weiter werden die Arbeitsmaßnahmen beschrieben und auch mitgeteilt, welcher Aufzug eingebaut würde und wo sich die Haltepunkte befinden würden. Die Arbeiten seien für September bis Oktober 1991 geplant und würden acht Wochen in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Berechnung eines Wertverbesserungszuschlages haben die Kläger mitgeteilt, daß sich die Gesamtkosten zur Installation eines Personenaufzuges für die Häuser … und … auf insgesamt 168.974,– DM belaufen und für das Anwesen … auf 160.800,– DM. Hinsichtlich der Kosten für die Wohnung der beklagten Partei haben die Kläger von dem genannten Betrage eine 11 %ige Umlage gebildet und diese durch 12 Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wurde durch die Anzahl der nutznießende...