Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 614,08 DM nebst 4 % Zinsen aus 500,00 DM seit dem 2. November 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Urteil bedarf gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO keines Tatbestandes.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 614,08 DM. Wegen des darüber hinaus verlangten Zinsbetrages in Höhe von 28,25 DM ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 572 BGB die Rückzahlung der am 8. August 1983 an den Voreigentümer gezahlten Kaution in Höhe von 500,00 DM und die Auszahlung der bis zum Eigentumswechsel aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 76,25 DM verlangen. Denn die Kaution und 76,25 DM Zinsen haben die Beklagten vom Voreigentümer erhalten. Für die Zeit seit dem 25. August 1988 stehen dem Kläger Zinsen in Höhe des für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatzes zu. Denn die Beklagten waren gemäß § 572 i.V.m. § 550 b BGB wie der Voreigentümer zur Anlage der Kaution nebst bis dahin aufgelaufenen Zinsen verpflichtet. Die Höhe des Zinssatzes, den der Kläger verlangen kann, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anlage. Da die Beklagten die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Zinsen bestreiten, hätte der Kläger diese substantiiert darlegen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, daß er auch für den Zeitraum nach Eigentumsübergang keinen höheren Zinssatz verlangen kann, als denjenigen, der vom Voreigentümer angesetzt wurde. Das waren, wie sich aus der Aufstellung vom 24. August 1988 ergibt, 3 %. Der Kläger kann daher für die Zeit vom 25. August 1988 bis 1. November 1990 3 % Zinse...