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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 9.2 Übergang des Direktions-/Weisungsrechts

Christian Wäldele
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Grundlage für das Direktionsrecht ist § 106 der Gewerbeordnung. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. In der Vorschrift wird also auf den "Arbeitgeber" Bezug genommen. Arbeitgeber meint den Vertragsarbeitgeber, also die natürliche oder juristische Person – auch des öffentlichen Rechts –, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.[1]

Bei der Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung nach § 4 TVöD muss der Beschäftigte – vorübergehend oder endgültig – die Arbeitsleistung bei einem Dritten erbringen. Der Beschäftigte wird in den Betrieb/die Dienststelle des anderen Arbeitgebers eingegliedert. Das Direk­tionsrecht geht auf den anderen Arbeitgeber über. Der Beschäftigte ist bei Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen verpflichtet, unter dem Weisungsrecht des Dritten zu arbeiten. Dies kann jedoch auch zu einer deutlichen Verschlechterung aus Sicht des Arbeitgebers führen: Im Beispiel unter Ziffer 7.2 wurde der Waldarbeiter vor der Personalgestellung "lediglich" im Waldgebiet des Vertragsarbeitgebers eingesetzt. Nach der Personalgestellung und dem Übergang des Weisungsrechts auf die Genossenschaft ist nunmehr das Waldgebiet aller Genossen zu bewirtschaften, was den Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung und unter Umständen auch die Lage der Arbeitszeit deutlich erweitert.

Nach der Regelung des § 106 Gewerbeordnung findet das Weisungsrecht des Arbeitgebers unter anderem im Arbeitsvertrag seine Grenzen. Ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt, gilt diese Re...

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