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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 4.4 Anhörung

Christian Wäldele
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Wenn der Arbeitnehmer an einen anderen als den bisherigen Dienstort versetzt werden soll, ist er vor dieser Maßnahme zu hören (§ 4 Abs. 1 TVöD).

Die Voraussetzungen und der Ablauf dieser Obliegenheit für den Arbeitgeber sind im Tarifvertrag nicht weiter erläutert. Nach den Auslegungsgrundätzen des Bundesarbeitsgerichts[1] bedeutet der Begriff "zu hören" nicht, lediglich dem Arbeitnehmer die Versetzung bzw. Abordnung schlicht mitzuteilen. Durch die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber die belastenden Folgen der beabsichtigten Maßnahmen richtig einschätzt und seine Entscheidung aufgrund einer alle wesentlichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung treffen kann.[2]

Die Anhörung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Maßnahme.[3]

Für die Wirksamkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 TVöD kommt es nur darauf an, ob sie im Ergebnis den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen genügt. Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Gelegenheit gegeben, seine Interessen geltend zu machen, trägt er das Risiko, dass sich die getroffene Maßnahme deshalb als unbillig und damit unwirksam erweist. Der Zweck des Anhörungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD verlangt es nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil die danach erforderliche Anhörung unterblieben ist.[4]

 
Hinweis

Erachten Sie die Anhörung nicht als bloße Formsache. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber nach erfolgter Anhörung die möglichen Einwendungen des Arbeitnehmers in seine endgültige Entscheidungsfindung einfließen lässt.

Zwar führt eine unterlassene oder grob fehlerhafte Anhörung nicht zur Nichtigkeit der Versetzung oder Abordnung, doch handelt es sich bei der Anhörung um eine tarifvertragliche Pflicht, deren schuldhafte Verletzung zur Schad...

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