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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 3.1 Reichweite des allgemeinen Direktionsrechts

Christian Wäldele
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Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) gestattet es dem Arbeitgeber, einseitig verhaltenslenkende Anordnungen zu treffen, die sich auf die Tätigkeit selbst oder der damit zusammenhängenden Verhaltensweisen beziehen. Eines solchen Direktionsrechts bedarf es, weil die einzelnen Dienstverpflichtungen meist nicht genau vertraglich festgelegt sind. Diese Verpflichtungen müssen vom Arbeitgeber oder von einem weisungsberechtigten Vorgesetzten in jedem Einzelfall bestimmt werden. Das Direktionsrecht ist Wesensmerkmal für die Arbeitgeberstellung – nur wer das Direktionsrecht hat, kann Arbeitgeber sein.[1] Das Direktionsrecht ist daher auch wichtigstes Merkmal zur rechtlichen Differenzierung des Arbeitsvertrags zu anderen zivilrechtlichen Vertragsformen wie den Dienst- oder Werkvertrag. Die gesetzliche Grundlage des Direktionsrechts ist § 106 der Gewerbeordnung. Hiernach kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nach Art, Ort und Zeit nach billigem Ermessen näher bestimmen. Nach dieser Norm kann das Weisungsrecht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sein. Damit ist meist eine Einschränkung des Weisungsrechts gemeint.

[1] BAG, Urteil v. 27.9.2012, 2 AZR 838/11.

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