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Zinsschranke

Dr. Achim Kestler
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Zinsschranke ist in § 4h EStG geregelt und wurde ursprünglich mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt. § 4h EStG ist als Gewinnermittlungsvorschrift konzipiert, wobei der Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen betroffen ist, unabhängig von der Rechtsform des Zinsschuldners, der Klassifizierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit als lang- oder kurzfristig oder etwa der Frage, ob es sich beim Zinsgläubiger um eine nahestehende Person handelt oder nicht.

Nach der Grundregel der Zinsschranke sind die Zinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich nur bis zur Höhe der Zinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahres sofort abzugsfähig. Über die Zinserträge hinausgehende Zinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang") sind nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns ("verrechenbares EBITDA") abziehbar. Über die gewinnabhängige Ausgestaltung der Zinsausgabenabzugsbeschränkung verfolgte der Gesetzgeber seinerzeit das Ziel der Sicherung des inländischen Steuersubstrats, indem inländischen Betrieben Anreize geboten werden sollten, die Abzugsmöglichkeiten für Fremdfinanzierungsaufwand durch Verlagerung von Gewinnen ins Inland zu verbessern.[1]

Ausnahmsweise dürfen Zinsaufwendungen für steuerliche Zwecke jedoch vollumfänglich abgezogen werden, wenn entweder die Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht überschritten bzw. (alternativ) die Tatbestände der sog. Konzernklausel oder der Escape-Klausel erfüllt sind. Infolge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 wurde der Tatbestand der Zinsschranke teilweise abgemildert, indem insbesondere die unschädliche Freigrenze von anfangs 1 Mio. EUR a...

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