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zfs 7/2017, Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Besprec ... / 3 Anmerkung:

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Bei der gegebenen Fallgestaltung ist der Entscheidung des BGH zuzustimmen.

I. Keine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Besprechung

Die auf die Erledigung des vor dem AG Brühl anhängigen Räumungs-, Herausgabe- und Zahlungsrechtsstreits gerichtete Besprechung (Erledigung dieses Rechtsstreits bei vollständiger Zahlung der Mietrückstände) war hier nämlich nur zwischen dem Bekl. zu 2 und dem Mitarbeiter der von der Kl. beauftragten Hausverwaltung geführt worden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Hausverwaltung auch hinsichtlich der möglichen Erledigung des Rechtsstreits von der Kl. bevollmächtigt und beauftragt worden war. Als der Prozessbevollmächtigte der Kl. ins Spiel kam, war die auf die mögliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Vereinbarung schon abgeschlossen worden. Die Bekl. zu 1 hat den Prozessbevollmächtigten der Kl. – wie von der Hausverwaltung erbeten – lediglich von dieser Vereinbarung in Kenntnis gesetzt. Das Gespräch war somit nicht auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet, da die Erledigung bereits in dem vorangegangenen Telefonat zwischen dem Bekl. zu 2 und dem Mitarbeiter der Hausverwaltung auf den Weg gebracht worden war.

Dem mitgeteilten Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kl. in dem Gespräch mit der Bekl. zu 1 erforderliche ergänzende Vereinbarungen zum Zwecke der Erledigung des Rechtsstreits besprochen und dann wohl die Terminsgebühr verdient hätte.

II. Keine Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Folgezeit

Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat auch in der Folgezeit an einer auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechung nicht (mehr) mitgewirkt. Eine solche Besprechung wurde gar nicht geführt. Die weiteren Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Kl. haben dann die Terminsgebühr nicht ...

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