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zfs 2/2014, Rohdatenauslesung steht nicht im Ermessen de ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kl. steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 202a, 202c StGB, § 17 UWG zu. Denn der Zugriff des Bekl. zu 3 auf die Rohdaten verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten und erfolgt nicht unbefugt i.S.v. § 202a Abs. 1 StGB oder von § 17 Abs. 2 UWG. Die Kl. ist nämlich nicht über die Rohdaten verfügungsberechtigt. … Entgegen der Ansicht der Kl. ist die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten oder den Gerichten verwehrt, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat. Aus der auszugsweise dargestellten Mitteilung der PTB ergibt sich, dass es dabei um die Frage der Geeignetheit des Geräts geht, überhaupt als Geschwindigkeitsmessgerät zum Einsatz zu kommen. Die Mitteilung enthält aber kein (ggf. unwirksames) Verbot der Überprüfung der gespeicherten Rohdaten und verhält sich nicht zur Frage der Überprüfung des konkret gewonnen Messwertes. Der zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 29.1.2013 – III-1 RBs 2/13, zit. nach juris) lässt sich die behauptete generelle Nicht-Überprüfung ebenfalls nicht entnehmen. Die Überprüfung der Messung scheiterte lediglich daran, dass keine konkreten Einwendungen gegen das Messergebnis erhoben worden waren. Daher ist es weder den Gerichten noch den durch den von einer Geschwindigkeitsmessung Betroffenen verwehrt, das Zustandekommen und damit die Richtigkeit des Messergebnisses zu überprüfen."

Entscheidend ist vielmehr, ob zur Überprüfung und damit zum Zugriff auf die Rohdaten ausschließlich die Kl. befugt ist, wie sie meint, oder auch ein Sachverständiger, gleich, ob im gerichtlichen oder privat erteilten Auftrag, dem die Falldatei durch die Polizei- bzw. Ordnungsbehörde zu...

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