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zfs 12/2008, Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz der ... / 1. Funktion des Schadensersatzrechts

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Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung, den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (Ersetzungsbefugnis). Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls werden mit Eintritt des Schadens fällig. Dies ist der Grund dafür, dass beispielsweise Finanzierungskosten ungeachtet der Frage, ob sich der Schädiger mit der Zahlung im Verzug befindet, nach ständiger Rechtsprechung als Wiederherstellungskosten von ihm zu erstatten sind. Der Anspruch auf Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) bzw. auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrags wird mit der Beschädigung des Fahrzeugs fällig. Hinsichtlich einzelner Schadenspositionen – z.B. Nutzungsausfallschaden bei einem bis zur Reparatur fahrbereitem und verkehrssicherem Fahrzeug – entsteht der Schaden erst später und wird nicht bereits mit Beschädigung des Fahrzeugs fällig. Maßgeblich ist aber immer der Zeitpunkt des jeweiligen Schadenseintritts. Ab diesem Zeitpunkt kann der Geschädigte (sofort) verlangen, dass der Schädiger den ursprünglichen Zustand wiederherstellt.

Folgte man der Auffassung der Schadensversicherer und des OLG Düsseldorf, ergäbe sich ein Zeitraum von sechs Monaten in denen der Geschädigte zwar einen Schaden, aber keinen durchsetzbaren Anspruch hat. Eine solche Sichtweise ist dem Schadensrecht fremd. Sie ergibt sich weder aus dem Gesetz noch lässt sie sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbaren oder gar begründen. Das Gesetz kennt keine Vorlagepflicht des Geschädigten. Eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung des Schadens existiert nur im Bereich ...

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