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zfs 11/2020, Dokumentenpauschale für Kopien aus Behörden ... / 3 Anmerkung:

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Der Entscheidung ist zuzustimmen. Gleich in welcher Gerichtsbarkeit wird regelmäßig um den Anfall und/oder die Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien aus Behörden- oder Gerichtsakten gestritten. So manches Mal hat man den Eindruck, der über die Dokumentenpauschale entscheidende Rechtspfleger/UdG müsse die Dokumentenpauschale aus eigener Tasche zahlen. Da ist die Entscheidung des BayVGH geradezu ein Lichtblick.

Anfall und Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

Geht es um die Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien aus Behörden- oder Gerichtsakten, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:

▪ Nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG entsteht die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten nur, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Verneint man die "Gebotenheit", fällt die Dokumentenpauschale bereits nicht an.
▪ Bejaht man die "Gebotenheit", so ist die Dokumentenpauschale vom unterlegenen Gegner nur dann zu erstatten, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, wovon allerdings bei anwaltlichen Auslagen grundsätzlich auszugehen ist (s. nachfolgend III.). Diese zweite Prüfung kann im Einzelfall dazu führen, dass die gebotene Anfertigung von Kopien aus Behörden- oder Gerichtsakten nicht notwendig war und die Dokumentenpauschale deshalb nicht erstattungsfähig ist.

Diese beiden Prüfungsschritte werden in der Praxis häufig nicht auseinandergehalten. Auch der BayVGH befasst sich ausführlicher mit der "Gebotenheit" der Fotokopien als – auch – mit deren Erstattungsfähigkeit.

Die Grundsätze der Entscheidung des BayVGH

Die tragenden Grundsätze der Entscheidung des BayVGH lassen sich kurz zusammenfas...

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