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zfs 11/2020, Beschlagnahme und Einziehung von Kraftfahrz ... / 2 Aus den Gründen:

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"… II."

Die Beschwerde der StA ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den im Berufungsverfahren erlassenen Beschluss der kleinen Strafkammer ergibt sich aus § 304 Abs. 1 StPO. Bei der Aufhebung der Beschlagnahme handelt es sich nicht um eine – nicht der Beschwerde unterliegende – Entscheidung, die der Urteilsfällung i.S.d. § 305 S. 1 StPO vorausgeht, vgl. § 305 S. 2 StPO.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Die Aufhebung der beiden Beschlagnahmebeschlüsse des AG Bochum vom 6.5.2019 bezüglich des K und vom 12.6.2019 bezüglich des N ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

Weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Fahrzeuge als Beweismittel noch zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung ist eine Aufrechterhaltung der – zu beiden Zwecken ursprünglich durch das AG Bochum angeordneten – Beschlagnahme der Fahrzeuge geboten.

a) Gem. §§ 94, 98 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Beweismittel sind alle Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen oder für den Straffolgenausspruch Beweisbedeutung haben (Gerhold in: BeckOK StPO, 37. Edition Stand 1.7.2020, § 94 Rn 5).

Die grundsätzliche Beweisbedeutung mit Blick auf die Fahrzeuge ergibt sich – wie durch das AG Bochum, im Beschwerdeverfahren durch das LG Bochum und die StA Bochum zu Recht angenommen – zunächst daraus, dass ein Auslesen der in den Fahrzeugen verbauten Software Erkenntnisse hinsichtlich der bei der Tat gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge erwarten ließ. Dementsprechend ist das Auslesen der entsprechenden Daten bei dem Fahrzeug 01 auch erfolgt, wohingegen dies bei dem Fahrze...

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