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zfs 11/2019, Die neuere Rechtsprechung des IV. Zivilsena ... / 1. Sachverhalt

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Kaskoversicherung auf Versicherungsleistungen für einen Fahrzeugschaden an seinem geleasten Pkw infolge eines Unfalls vom 11.7.2008 in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag sind anlässlich einer Änderung der Schadenfreiheitsklasse gem. "Nachtrag 008 zum Versicherungsschein" vom 4.8.2008 rückwirkend zum 2.5.2008 "Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 1.1.2008" zugrunde gelegt worden, in denen es unter anderem heißt:

Zitat

"E.1.3 Aufklärungspflicht"

Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. (…)

E.6.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (…)

E.6.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung

Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“

Bei dem Unfall war der Kläger gegen 01.00 Uhr morgens auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verständigte er nicht, behauptet aber, der Beklagten ...

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