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zfs 11/2009, Der Haushaltsführungsschaden in der gericht ... / 3. Oberlandesgericht Frankfurt, 29.10.2008 – 22 W 64/08 (SVR 2009, 223–224)

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Die Antragstellerin lebt in einem 47 qm großen 1-Personen-Haushalt, verunfallte im März 2006, wobei sie eine Distorsion des Sprunggelenkes, Prellungen, Schürfwunden und Platzwunden erlitt. Für den fünftägigen stationären Aufenthalt schätzt das OLG Frankfurt den erforderlichen Zeitaufwand auf insgesamt 2 Stunden und dann in der Häuslichkeit jeweils abgestuft auf 4 Stunden pro Woche bzw. später 2 Stunden pro Woche. Der Schadensersatzbetrag pro Stunde wird auf 6,26 EUR netto geschätzt (= brutto 9,03 EUR).

Bei Anwendung der Tabelle 3 a.F. wäre vorliegend fiktiv mit der Vergütungsgruppe BAT X/ TVÖD E-Gruppe 1 zu rechnen gewesen. Bei 2 Stunden Haushaltsführung besteht ein Nettoanspruch des Geschädigten in Höhe von 77,31 EUR. Demgegenüber gelangt das OLG Frankfurt vorliegend zu einem Anspruch in Höhe von 62,60 EUR netto. Das OLG Frankfurt stellt bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches auf den Tarifvertrag des Deutschen Hausfrauenbundes mit der Gewerkschaft NGG ab.

Das überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich ist und die Tarifvertragsparteien der Deutsche Hausfrauenbund, Landesverband Rheinland e.V., der Deutsche Hausfrauenbund, Landesverband Westfalen e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesverband Nordrhein-Westfalen sind. Der in Bezug genommene Tarifvertrag ist also bereits wegen der örtlichen Gegebenheiten (Bundesland Hessen!) überhaupt anwendbar.

Diese Entscheidung wird kommentiert von Bahlke in SVR 2009, 224, 225. Bahlke beschäftigt sich mit der Umorganisation von Haushaltstätigkeit aufgrund einer Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB. Für eine zum Unfallzeitpunkt berufstätige Person konstatiert er, dass diese verletzte Person aufgrund Krankschreibung von der Berufstätigkeit zeitweise freigest...

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