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zfs 10/2022, Fahrtenbuchauflage, Unmöglichkeit der Fests ... / 2 Aus den Gründen:

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Zitat

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124 Abs. 4 S. 4, § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Kl., auf das sich die Prüfung des VGH beschränkt (§ 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn 16; Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 = Rn 32 m.w.N.).

a) Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO v. 26.4.2012 (BGBl I S. 679), zul. geä. durch Gesetz v. 12.7.2021 (BGBI I S. 3091), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Sie kann hierfür ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 S. 2 StVZO). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO erfüllt, liegen der Erlass der Anordnung und die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn 16) und müssen sich damit als verhältnismäßig erweisen.

b) Davon ausgehend stellt die Antragsbegründung die Annahme des VG, dass die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich war, nicht ernstlich in Zweifel.

Die Feststellung des Kfz-Führers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO unmöglich...

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