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zfs 10/2018, Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensg ... / 2 Aus den Gründen:

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"I. (…) 2. Das gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 567 Abs. 2; 569 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des Bekl. ist in der Sache unbegründet."

a) Für die Prozessbevollmächtigte des Kl. ist im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren u.a. eine Verfahrensgebühr entstanden (Nr. 3100 VV RVG). Bereits zuvor war für die außergerichtliche Vertretung eine 1,3-Geschäftsgebühr entstanden (Nr. 2300 VV RVG). Die Geschäftsgebühr selbst gehört nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (BGH zfs 2008, 288 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 148 [Hansens] = AGS 2008, 158 m. Anm. N. Schneider AGS 2008, 218 u. 475). Sie kann daher nicht auf Grundlage der Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beansprucht werden, sondern muss eingeklagt werden. Die Bestimmung des § 15a Abs. 1 RVG regelt die Gebührenforderung des Anwalts gegenüber dem Mandanten im Innenverhältnis, wenn ein Anrechnungstatbestand eingreift. Ein solcher Anrechnungstatbestand ergibt sich im Streitfall aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.

b) Der Bekl. hat nach der rechtskräftigen Kostenentscheidung die erstinstanzlichen Prozesskosten zu tragen. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ist von der kostenpflichtigen Partei grds. voll und ganz zu erstatten. Die alte Rechtsprechung, wonach die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (vgl. noch a.a.O.), ist nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 5.8.2009 aufgegeben worden (BGH GRUR-RR 2011, 392 – Abzug der Geschäftsgebühr IV). Der Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr steht im Verhältnis zum Bekl. die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG entgege...

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