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zfs 08/2010, Bejahte Möglichkeit der Höherstufung bei unfreiwilliger Erstattung der von der Versicherungsgesellschaft erbrachten Leistung durch den Versicherungsnehmer

Heinz Diehl
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AKB neu 1.5; PflVG a F. § 3 Nr. 9 S. 2

Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Leistungen erbracht und erstattet der zum Ausgleich im Innenverhältnis verpflichtete Versicherungsnehmer die erbrachten Leistungen zurück, liegt kein zur Vermeidung der Höherstufung erforderlicher Ausgleich vor.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Schwelm, Urt. v. 10.7.2009 – 21 C 57/08

Der Kläger hat die Verurteilung seiner früheren, beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zur Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen verfolgt, die aufgrund seiner Höherstufung angefallen und von ihm gezahlt worden sind. Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall verursacht und Unfallflucht begangen. Die Beklagte nahm den Kläger nach Ausgleich des Schadens in Regress und stützte sich darauf, dass nach §§ 7, 15 Abs. 5 AKB der Versicherungsvertrag nur dann als schadensfrei behandelt werde und eine Höherstufung ausgeschlossen sei, wenn Ausgleichszahlungen des Versicherungsnehmers freiwillig erfolgten. Dem folgte das AG.

Aus den Gründen:

“Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Nach den maßgeblichen Tarifbestimmung, deren Geltung der Kläger nicht bestritten hat, kann der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsbetrag nur dann als schadensfrei und damit als nicht höher stufbar angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer den von ihm verursachten Schaden freiwillig erstattet. Dabei ist dann eine Leistung nicht als freiwillig zu erachten, wenn der Versicherungsnehmer sie (auch) aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erbringt (vgl. LG Dortmund NJW-RR 2007, 1402, 1403).

2. Vorliegend war der Kläger aufgrund § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG a.F. im Rahmen der Höchstgrenze des § 7 Abs. 5 Nr. 2 AKB zum Ausgleich der von der Beklagten an den Dritten geleisteten Entschädigung verpflichtet, nachdem er durch die von ihm begangene ...

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