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zfs 05/2025, Elterliche Sorge im Straßenverkehr im Rahmen eines Aussteigevorgangs

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StVG § 7 § 18; StVO § 14 § 25, BGB § 823 § 828 § 1626 § 1631, VGG § 115 § 116 § 124

Leitsatz

1. Wird eine Person in ihrer Rolle als Fahrerin eines Kraftfahrzeugs und ihrer Rolle als Sorgeverpflichtete verklagt, kann es sich um zwei Streitgegenstände handeln.

2. Wird der Klage gegen eine Person im Hinblick auf ihre Rolle als Sorgeverpflichtete im Wege eines (Teil-)Urteils rechtskräftig stattgegeben, die Klage im Übrigen aber gegenüber dieser Person im Hinblick ihre Rolle als Fahrerin rechtskräftig abgewiesen, da insoweit keine Berufung eingelegt wird, steht dies im Berufungswege geltend gemachten Ansprüchen gegen Halter und Versicherer nach § 124 Abs. 1 VVG entgegen.

3. Eine sorgeverpflichtete Person kann Verantwortliche für den Aussteigevorgang eines Minderjährigen im Sinne des § 14 Abs. 1 StVO sein.

4. Die Sorgfaltsanforderungen beim Aussteigen gelten für die gesamte Dauer eines Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Aussteigens mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist, was der Fall ist, wenn ein Minderjähriger in Richtung eines Fußwegs aussteigt, die Tür schließt und erst anschließend das Fahrzeug umrundet und auf die Straße läuft.

5. Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG und Gebrauch im Sinne von § 1 PflVG (AKB A.1.1.1 und Art. 3 KfzHPflV-RL 2021/2118) des Aussteigevorgangs wirken nach Beendigung des Aussteigevorgangs in einem solchen Fall unabhängig von einem Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO nicht haftungsbegründend.

6. Ein Halten an einer engen Stelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, also einer Stelle, an der ein gefahrloses Vorbeifahren unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände und der höchstzulässigen Breite im Sinne des § 32 Abs. 1 ...

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