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zfs 05/2009, Grenzüberschreitende Unfallregulierung und ... / III. Anwendbares Recht in grenzüberschreitenden Schadenfällen

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Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht des Staates, dessen Gerichte angerufen werden. Dies hat selbstverständlich auch direkte Auswirkung auf die außergerichtliche Schadenregulierung. Dies gilt für Grüne Karte-Fälle wie für Fälle der 4. KH-Richtlinie gleichermaßen. Durch die 4. KH-Richtlinie hat sich nur das Verfahren der Geltendmachung und Regulierung geändert, nicht aber das anwendbare Verkehrs- und Schadenersatzrecht. In der 4. KH-Richtlinie wird ausdrücklich festgestellt, dass sich die Schadenregulierung auch dann, wenn sie über einen Schadenregulierungsbeauftragten erfolgt, nach dem Recht richtet, das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts des Unfalllandes anwendbar ist.

Trotz des Ausdrucks "Internationales Privatrecht (nachfolgend: IPR)" gab es bisher kein einheitliches IPR; jedes Land hat sein eigenes IPR mit z.T. sehr unterschiedlichen Regelungen.

In der EU trat am 11.1.2009 die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, die sog. Rom II-Verordnung, in Kraft.[14] Sie ist in Deutschland unmittelbar anzuwenden und verdrängt daher innerhalb ihres Anwendungsbereichs die bislang geltenden Regelungen des EGBGB, die Regeln der Verordnung finden sich wegen des Normwiederholungsverbotes nicht im EGBGB wieder.

Da die Rom II-Verordnung nach Art. 31 auf schadenbegründende Ereignisse (bei Straßenverkehrsunfällen die Verwirklichung des gesetzlichen Haftungstatbestandes, in der Regel der Schadentag[15]) anzuwenden ist, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten, gilt für Verkehrsunfälle bis 11.1.2009 das bisherige IPR.[16]

[14] Verordnung (EG) Nr. 864/2007 v. 11.7.2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwen...

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