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ZErb 12/2024, Effiziente Nachlassabwicklung: Synergien d ... / I. Ausgangspunkt und Relevanz

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"Transmortale Überraschungen einer Vorsorgevollmacht" titelte ein jüngst erschienener Aufsatz.[1] Überraschungen kann es eigentlich nur geben, wenn eine Situation nicht ausreichend bekannt und vorbereitet ist. Die klassische Juristenausbildung spielt solchen Überraschungen im Bereich von Vorsorgevollmachten und Testamentsvollstreckung in die Hände. Sowohl im Familienrecht als auch im Erbrecht müssen die Kandidaten für die erste juristische Staatsprüfung lediglich Grundzüge beherrschen, Vorsorgerecht und erst recht die Testamentsvollstreckung sind sogar ausgeschlossen.[2] Hinzukommt, dass das eine Rechtsgebiet dem Familienrecht und das andere Rechtsgebiet dem Erbrecht zugeordnet ist und sich die klassische Juristenausbildung an Rechtsgebieten und nicht an Lebenssachverhalten orientiert. Die Fachanwaltsordnung der Rechtsanwälte folgt diesem Ansatz und hat mit dem Familienrecht einerseits und dem Erbrecht andererseits zwei eigene Fachanwaltsbezeichnungen geschaffen. Darüber hinaus besteht weder im Vorsorgerecht noch im Recht der Testamentsvollstreckung ein ausdrücklicher Vorbehalt für die rechtsberatenden Berufe. Für die Testamentsvollstreckung hat sich schon vor über 20 Jahren die Auffassung durchgesetzt, dass sie von jedermann geschäftsmäßig betrieben werden darf.[3] Für die Vorsorgebevollmächtigung ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt.[4]

Beinhaltet die Tätigkeit eines trans- oder postmortal Bevollmächtigten auch Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG, so sind diese nur dann erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung stehen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG, oder als Nebenleistung zu einer anderen erlaubten Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG erbracht werden. So ist Weiler zuzustimmen, die in ihrer Dissertation erläutert, dass dieser Zusammenh...

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