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zerb 1/2018, Pflichtteilsklauseln im gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) – zivilrechtliche und steuerliche Gestaltung bei der Einheitslösung

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Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) soll pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (Schlusserben) davon abhalten, nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.[1] Die Pflichtteilsklausel hat dabei das Ziel, den überlebenden Ehepartner vor Zahlungsansprüchen und einem Liquiditätsabfluss aus dem Nachlassvermögen zu schützen.[2] Akzeptieren die Abkömmlinge eine Enterbung im ersten Todesfall, führt dies dazu, dass die Freibeträge der Abkömmlinge am Nachlass des erstversterbenden Elternteils nicht ausgeschöpft werden. Aus Sicht der Praxis stellt sich daher die Frage, inwieweit eine testamentarische Gestaltung gefunden werden kann, die beiden Interessen gerecht wird.

[1] Buchholz, FamRZ 1985, 872; Lübbert, NJW 1988, 2706; Worm RNotZ 2003, 535.
[2] J. Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl., § 2269 Rn 106.

1. Pflichtteilsklausel als auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung

Die Ausgestaltung der Pflichtteilsklausel erfolgt überwiegend so, dass die Abkömmlinge, die im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch fordern, im Schlusserbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um eine auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung.[3] Tatbestand der Bedingung ist dabei die Geltendmachung des Pflichtteils, Rechtsfolge ist die Enterbung im ersten Erbfall bzw. der Ausschluss des Abkömmlings von der Schlusserbfolge, ggfs. auch mit Wirkung für seine Abkömmlinge.[4] Der frei werdende Erbteil wächst dann den anderen Schlusserben an.

Wird zusätzlich noch ein Vermächtnis zugunsten derjenigen Schlusserben angeordnet, die den Pflichtteil nicht einfordern, spricht man auch von einer Pflichtteilsstrafklausel (Jastrow´sche Klausel).[5] Die bei dieser Gestaltung aufschiebend bedingt angeordneten Verm...

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