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ZErb 05/2024, Zur Frage des Streitwerts bei einem Werter ... / 1 Gründe

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I.

Mit Klage vom xx.xx.2023 nahm die Klägerin den Beklagten auf Wertermittlung des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens (§ 2314 Abs. 1 BGB) in Anspruch.

In der Klageschrift bezifferte sie den Wert des Schmuckes auf 5.000.000 EUR, woraus sie angesichts einer Pflichtteilsquote von 12,5 % und einem Abschlag i.H.v. 50 % einen Streitwert i.H.v. 312.500 EUR ermittelte. Diesen Wert setzte das LG mit angefochtenem Beschl. v. 28.11.2023 als Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG) fest.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 7.12.2023, der der Ansicht ist, der Wert sei auf 37.500 EUR, hilfsweise auf 93.750 EUR festzusetzen.

Dieser Beschwerde half das LG mit Beschl. v. 16.1.2024 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang teilweise Erfolg.

1. Allerdings teilt der Senat im Ausgangspunkt den Ansatz des LG, den Streitwert auf der Grundlage der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.2.2023 angegebenen Wert festzusetzen. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG bei der sog. steckengebliebenen Stufenklage nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens richtet (Senat – 33 W 321/23e, NJW 2023, 3245). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar, denn auch bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Wertermittlung stehen dem Antragsteller oft nur wenige Informationen zur Verfügung. Kann er sich, wie vorliegend, allerdings auf die Auskunft einer Sachverständigen stützen, die für den in den Nachlass fallenden Schmuck einen Wert von 5.000.000 EUR, wenn auch zu Versicherungszwecken, angenommen hat, ist es nicht zu beansta...

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