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ZErb 01/2019, Verbindung einer Stufenklage mit einem tei ... / 5. Klageantrag

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Geht man davon aus, dass eine grundsätzliche Zulässigkeit der Verbindung einer Stufenklage und eines teilbezifferten Zahlungsantrags besteht, so muss dies bei der Antragstellung zwingend in Gestalt der Anbringung einer offenen Teilklage beachtet werden. Dies führt dazu, dass neben der üblichen Antragstellung einer Stufenklage nach § 254 ZPO der bezifferte Teil als Leistungsantrag zu stellen ist und die Stufenklage in der bislang unbezifferten Leistungsstufe die Anrechnung des bereits bezifferten Teils enthalten muss.

Der Klageantrag hat daher wie folgt zu lauten:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR … zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem … zu bezahlen. II. Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, 1. in erster Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am … in … verstorbenen Erblassers … zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, zu dem der Kläger hinzugezogen wird und welches insbesondere folgende Punkte umfasst: alle zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers vorhandenen Sachen und Forderungen, insbesondere sämtliches Geld-, Immobiliar- und Firmenvermögen, alle zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen. 2. in zweiter Stufe den Wert der sich aus der in Stufe 1 erteilten Auskunft ergebenden Nachlassgegenstände mittels Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen, 3. in dritter Stufe für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben wird, an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und d...

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