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ZAP 18/2023, Gebührentipps für Rechtsanwälte (II/2023) / b) Prozessbevollmächtigter beauftragt den Terminsvertreter im eigenen Namen

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Beauftragt (wie im Fall des BGH AGS 2023, 315 [N. Schneider]) der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, richtet sich dessen Vergütung dann nach der internen Vereinbarung, die zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter geschlossen wurde. Dabei können die sonst für einen Auftrag des Terminsvertreters durch die Partei anfallenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen vereinbart werden. Diese können unterschritten (BGH AGS 2001, 51 = BRAGOreport 2001, 26 [Hansens]), aber auch überschritten werden. Vielfach sieht die Vereinbarung zwischen den Anwälten ein Pauschalhonorar vor, wie es auch die Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten des Klägers im Fall des OLG München (AGS 2022, 448 [Hansens] = zfs 2022, 639 m. Anm. Hansens, bestätigt durch den Beschluss des VIa. Zivilsensats des BGH, Beschl. v. 22.5.2023 – VIa ZB 22/22 – AGS 2023, 321 [N. Schneider]) mit dem jeweiligen Terminsvertreter vereinbart hatten. Es kommt in der Praxis aber auch gelegentlich vor, dass für die Tätigkeit des Terminsvertreters im Auftrag des Prozessbevollmächtigten gar keine Vergütung vereinbart wird, wenn der Terminsvertreter etwa „kollegialiter” tätig wird (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 5 Rn 8).

Diese Fallgestaltung hat auf die Kostenerstattung folgende Auswirkungen:

aa) Mandant hat keine Kosten

Hat der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, schuldet der Mandant dem Terminsvertreter mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zu ihm nichts. Denn gesetzliche Gebühren und Auslagen für den Terminsvertreter schuldet der Mandant nur, wenn der Terminsvertreter von dem Mandanten selbst oder – von dem Prozessbevollmächtigten in dessen Namen beauftragt worden ist (BGH AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 398 [Hansens] = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens; OLG Koblenz A...

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