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Wohnungszuweisung und Gewaltschutzgesetz im Mietrecht

Hubert Blank †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Wohnungszuweisung kann als Maßnahme zum Schutz vor Gewalt durchgefuhrt werden. Das Gericht kann auf Antrag der verletzten Person Maßnahmen zur Abwendung treffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vom 11.12.2001[1] ist anwendbar, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt und weitere Verletzungshandlungen zu befurchten sind.[2] Fuhren die verletzte Person und der Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann das Gericht unter anderem anordnen, dass der Täter die Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Benutzung uberlässt.[3]

[1] BGBl I, S. 3513.
[2] § 1 Abs. 1 GewSchG.
[3] § 2 Abs. 1 GewSchG.

1 Begriff der Gewalt

Unter "Gewalt" ist die Körperverletzung, die Gesundheitsverletzung und die Freiheitsberaubung zu verstehen.[1] Unter den Gewaltbegriff fällt auch die Androhung dieser Verletzungshandlungen, der Hausfriedensbruch sowie die Belästigung durch unerwunschtes Nachstellen (sog. Stalking) oder durch unerwunschte Telefonanrufe und dergleichen.[2] Der Begriff der "Gewalt" kann in einem umfassenden Sinn als "physische oder psychische Aggression gegen eine andere Person" verstanden werden.[3] Es ist nicht erforderlich, dass die Tat in der Wohnung begangen wird.

[1] § 1 Satz 1 GewSchG.
[2] § 1 Abs. 2 GewSchG.
[3] Brudermuller, in FS Blank, S. 109, 111.

2 Schutzmaßnahmen

Das GewSchG unterscheidet zwischen den allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen[1] und den speziellen Maßnahmen zur Regelung der Wohnungsnutzung.[2] Die Maßnahmen nach § 1 GewSchG sind in allen Fällen möglich, in denen eine Person durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch Nachstellung in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Maßnahmen nach § 2 GewSchG kommen dagegen nur dann in B...

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