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Wohnungseigentum: Gewerbsmäßige Betreuung von Pflegebedürftigen

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Wird eine Vielzahl von Pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen mit dauerhaft zu erwartender wechselnder Belegung in einer Wohnung untergebracht, wird die Wohnung nicht zu Wohnzwecken genutzt.

Normenkette

§ 12 WEG

Das Problem

Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Wohnhaus, in dem es nur Wohnungseigentum gibt. Die Wohnungen dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Verwalter muss jeder Nutzungsänderung und auch einer Veräußerung zustimmen. Wohnungseigentümer K veräußert seine 3 Wohnungen an eine KG und bittet den Verwalter um Zustimmung. Da sich der Verwalter nicht sicher ist, ob er diese erteilen kann, trägt er die Frage in die Versammlung. Dort kommt ein positiver Beschluss nicht zustande. Die Wohnungseigentümer stoßen sich nämlich an der Benutzung der Wohnungen. Denn der Erwerber X, der die Wohnungen im Vorgriff bereits benutzt, will in den Wohnungen Wohngemeinschaften für pflegebedürftige und demenzkranke Menschen mit 24-Stunden-Betreuung etablieren. Dazu wurden die Wohnungen in viele kleine Zimmer aufgeteilt. Diese hat X bereits an ältere Menschen untervermietet. Diese haben mit einer darauf spezialisierten Dienstleistungsgesellschaft einen Vertrag geschlossen. Danach sind beim "Früh- und Spätdienst" 2 Pflegekräfte vor Ort. Nachts bleibt 1 Mitarbeiter in der Wohngemeinschaft. Wohnungseigentümer K geht gegen den Negativbeschluss vor.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg! X beabsichtige die Wohnungen nicht zu Wohnzwecken zu benutzen. Zwar sei die (Intensiv-)Pflege eines Menschen in den eigenen 4 Wänden bis zu seinem Lebensende als ein Wohnen zu verstehen (AG Köln, Urteil v. 31.7.2012, 202 C 1/12; AG Erfurt, Urteil v. 27.6.2018, 5 C (WEG) 17/14). Anders liege es aber, wenn – wie im Fall – eine Vielzahl von Pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen...

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