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AG Köln Urteil vom 31.07.2012 - 202 C 1/12

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Köln. Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 9 Einheiten, welche allesamt – bis auf die Wohnung des Klägers – von den Eigentümern selbst genutzt werden.

Die Teilungserklärung begründet in § 2 das Sondereigentum an insgesamt 9 Wohnungen, wobei der Kläger Eigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1, bestehend aus 3 Zimmern, Diele, Küche sowie 2 WC's sowie Keller und Abstellraum, ist. In § 5 der Teilungserklärung heißt es: Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist der Wohnungseigentümer berechtigt. Die gewerbliche oder berufliche Nutzung der Wohnung darf jedoch auf die übrigen Miteigentümer nicht störend oder gar belästigend wirken. Bei einer Vermietung oder Verpachtung einer Wohnung bedarf es der Zustimmung des Verwalters. Bei Vermietung der Wohnung oder des Teileigentums müssen etwaige Zweckbindungen berücksichtigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Teilungserklärung Bezug genommen (Bl. 21 ff. der Akte).

Der Kläger vermietete seine Wohnung vor kurzem an Herrn T. X. als Inhaber des Pflegedienstes X.. Dieser ist vom Kläger ermächtigt, die Wohnung an eine Alten-Wohngemeinschaft, bestehend aus maximal 4 Personen, unterzuvermieten. Laut dem Internet-Auftritt des Herrn X. übernimmt der Pflegedienst X. ausschließlich Dienstleistungen im Bereich der Intensivpflege. Es werden Beatmungs- und Wachkoma-Patienten ...

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