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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 3.5.3.3 Einstweilige Verfügung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen

Alexander C. Blankenstein
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Aufgrund der vorläufigen Gültigkeit des Beschlusses können auch vollendete Tatsachen geschaffen werden, wie z. B. bei der Genehmigung einer baulichen Veränderung und deren alsbaldiger Durchführung. In solchen Fällen hat der Anfechtende zwar die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935ff. ZPO auf Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Indes fehlt aber aufgrund der Tatsache, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, in aller Regel der Verfügungsgrund. Zu beachten ist nämlich, dass nach Wertung des Gesetzgebers dem Vollziehungsinteresse ein größeres Gewicht beizumessen ist als dem Aussetzungsinteresse. In der Konsequenz sind somit auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigerklärung durch ein Gericht wirksam und vollziehbar. Die Vollziehung eines Beschlusses kann daher nur dann im Wege einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Wohnungseigentümer überwiegen. Das kann der Fall sein, wenn

  • irreversible Schäden drohen oder wenn
  • die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.[1]

Diese Voraussetzungen sind in der Praxis nur selten erfüllt.

[1] LG Itzehoe, Beschluss v. 11.4.2017, 11 T 20/17, ZMR 2017, 581; LG Hamburg, Urteil v. 1.9.2014, 318 O 156/14, ZMR 2015, 43.

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