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LG Itzehoe Beschluss vom 11.04.2017 - 11 T 20/17

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Verfahrensgang

AG Eutin (Beschluss vom 30.03.2017; Aktenzeichen 29 C 12/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 30.3.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, eine Vollziehung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 25.2.2017 zu TOP 7 zu untersagen, zurückgewiesen.

Auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund. Ein solcher besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 935 Rn. 10). Eine solche Besorgnis ist hier jedoch nicht gegeben.

Allein der Umstand, dass bei Umsetzung eines angefochtenen WEG-Beschlusses im Falle seiner gerichtlichen Ungültigkeitserklärung zusätzliche Kosten, namentlich solche aufgrund eines erforderlich werdenden Rückbaus, entstehen könnten, begründet keine derartige Besorgnis. Sieht das Gesetz die Durchführung von angefochtenen Beschlüssen während der Schwebezeit gerade vor (vgl. §§ 23 Abs. 4 S. 2, 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG), so kalkuliert es die Entstehung derartiger Kosten mit ein.

Ein Verfügungsgrund kommt somit nur dann in Betracht, wenn im Falle einer Umsetzung irreparable, zumindest aber unverhältnismäßig hohe Schäden drohen oder wenn der Beschluss offensichtlich keinen Bestand haben kann. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei den hier in Rede stehenden Arbeiten ist der Eingriff in die Gebäudesubstanz überschau...

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