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Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Kündigung / 2 Durchsetzung des Wiedereinstellungsanspruchs

Christoph Tillmanns
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Die Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs ist fristgebunden. Eine Ungewissheit über das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags muss, soweit möglich, vermieden werden. Deshalb ist der Wiedereinstellungsantrag analog § 613 a Abs. 6 BGB und dem in § 2 Satz 2 und § 4 KSchG enthaltenen Beschleunigungsgrundsatz innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der entscheidenden Tatsachen geltend zu machen.[1] Wurde der Arbeitnehmer nicht ausreichend informiert – was nach überwiegender Auffassung grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist – oder reagiert ein Arbeitgeber auf einen Antrag des Arbeitnehmers nicht, kann ein Wiedereinstellungsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen verwirken. Dazu gehört aber nicht nur ein Zeit-, sondern auch ein Umstandsmoment. Letzteres setzt ein besonderes Vertrauen des Arbeitgebers voraus, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.[2]

Der Wiedereinstellungsanspruch kann eingeklagt werden. Nach überwiegender Ansicht muss dies innerhalb von 3 Wochen nach Ablehnung des Wiedereinstellungsanspruchs durch den Arbeitgeber geschehen.

Die Klage ist allerdings nicht auf "Wiedereinstellung" zu richten. Streitgegenstand ist die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses. Zu klagen ist auf Abgabe einer Willenserklärung.[3] Ersetzt werden soll das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Da die Bedingungen meist denen des ursprünglichen Arbeitsvertrags entsprechen sollen, kann auch auf Annahme eines entsprechenden Angebots des Arbeitnehmers geklagt werden. Nach § 311 BGB kann der Arbeitgeber auch zur Abgabe einer Willenserklärung (Angebotsannahme) verurteilt werden, die auf einen vergangenen Zeitpunkt gerichtet ist.[4] Der Zeitpunkt kann aber nicht vor der Abgabe des Angebots liegen.

Nicht begründet wäre eine Klage auf Weiterbeschäft...

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