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Werkvertrag / 1.2.2 Abgrenzung Werkleistung von Werklieferung

Ulrike Fuldner
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Bei der Abgrenzung der Werkleistung von der Werklieferung ist entscheidend, wer den zu bearbeitenden Stoff beschafft hat und welche Funktion (Haupt- oder Nebenstoff) der Stoff hat. Beschafft ist ein Stoff von demjenigen, der vor einer Be- oder Verarbeitung wirtschaftliches Eigentum am Stoff hat, weil er ihn selbst hergestellt, selbst gewonnen oder selbst erworben hat.

Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Hersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG, neu gefasst mit Wirkung vom 6.12.2024 durch JStG v. 2.12.2024, BGBl I 2024 Nr. 387; Abschn. 3.8. Abs. 1 Satz 1 UStAE). § 3 Abs. 4 UStG betrifft nach der Rechtsprechung einheitliche, aus Liefer- und Dienstleistungselementen bestehende Leistungen in Form der Be- und Verarbeitung eines nicht dem Leistenden gehörenden Gegenstandes und ist richtlinienkonform entsprechend den unionsrechtlichen Grundsätzen zur Abgrenzung von Lieferung auszulegen.[1] Gegenstand der Be- bzw. Verarbeitung muss ein Hauptstoff sein. Allerdings muss der Unternehmer nicht sämtliche Hauptstoffe selbst beschafft haben; der Rechtsprechung zufolge handelt es sich auch dann noch um eine Werklieferung, wenn der Unternehmer nur einen geringfügigen oder geringwertigen Teil eines Hauptstoffs beschafft. Wesentlicher Vertragsinhalt ist der Arbeitsvorgang selbst. In diesem Fall handelt es sich gem. § 3 Abs. 4 UStG um eine einheitliche Lieferung des bearbeiteten Hauptstoffes und nicht etwa um zwei Leistungen (Lieferung des Stoffs und eine sonstige Leistung). Bei Werklieferungen scheiden Materialbeistellungen des Bestellers aus dem Leistungsaustausch aus (Abschn. 3.8. Abs. 2 Satz 1 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Werklieferung

Ein U...

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