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Weiterbeschäftigung / 3 Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Christoph Tillmanns
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Der gekündigte Arbeitnehmer hat auch außerhalb des § 102 Abs. 5 BetrVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses,

  • wenn die Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers überwiegen. Das ist anzunehmen bei offensichtlich unwirksamer Kündigung oder bei erstinstanzlichem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess und
  • wenn keine überwiegenden schützenswerten Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung entgegenstehen.

3.1 Vor der erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess

Ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers sieht das Bundesarbeitsgericht[1] bereits darin, dass der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitgeber ungewiss ist. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist (z. B. bei unterbliebener Betriebsratsanhörung[2] oder bei fehlender Zustimmung der Gewerbeaufsicht[3] oder des Integrationsamts[4]). Für diesen Fall überwiegen die Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers.

[1] BAG, Beschluss v. 27.2.1985, GS 1/84.
[2] Vgl. § 102 Abs. 1 BetrVG.
[3] Etwa bei Kündigung während einer Schwangerschaft oder Elternzeit, vgl. § 17 Abs. 2 MuSchG, § 18 Abs. 1 BEEG.
[4] Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, vgl. § 168 SGB IX.

3.2 Nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers

Hat der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich gewonnen, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Der Arbeitnehmer hat dann grunds...

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