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Vorsteuervergütung

Ferdinand Huschens
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Zusammenfassung

 
Begriff

In der Europäischen Union (und in einigen Drittstaaten) können Unternehmer für ihnen dort entstandene Kosten unter bestimmten Voraussetzungen die Rückerstattung der Umsatzsteuer verlangen (sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren). In der EU ansässige Unternehmer, die mit Umsatzsteuern anderer Mitgliedstaaten belastet sind, können ihre Erstattungsanträge nur elektronisch einreichen. Der elektronische Erstattungsantrag ist an den Staat, der die Erstattung vornehmen soll, zu richten, jedoch im Ansässigkeitsstaat über das dort eingerichtete elektronische Portal einzureichen. Anträge auf Vorsteuervergütung von ausländischen Unternehmern aus Drittstaaten müssen seit dem 1.7.2016 grds. ebenfalls ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorsteuervergütung an EU-ausländische und Drittstaatenunternehmer in Deutschland ist in § 18 Abs. 9 UStG und §§ 59–61a UStDV geregelt. Innerhalb der EU geht das Verfahren auf die Richtlinie 2008/9/EG zurück. Verwaltungsanweisungen sind in Abschn. 18.10–18.16 sowie in Abschn. 18g.1, 18i.1, 18j.1 und 18k.1 UStAE enthalten.

1 Überblick

Das Verfahren der Vorsteuervergütung unterscheidet sich je nachdem, ob die Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat (der die Vorsteuer vergütet, z. B. Kanada, Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich) angefallen ist (siehe Schaubild).

Der nachfolgende Beitrag zeigt im Wesentlichen die Grundzüge des Vergütungsverfahrens in der EU aus der Sicht eines deutschen Unternehmers, der mit EU-ausländischen Umsatzsteuern belastet wird. Im Zuge der seit 1.7.2021 geltenden sog. neuen Fernverkaufsregelungen geht der Beitrag auch auf die sich für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ergebenden Konseq...

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