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Vorschusszahlung / 2 Rechtsanspruch

Norbert Finkenbusch
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Beantragt der Sozialleistungsberechtigte einen Vorschuss, so muss der Sozialleistungsträger diesen zahlen.[1] Ein Ermessen ist nicht eingeräumt. Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Die Höhe des Vorschusses liegt im Ermessen des Sozialleistungsträgers.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Zahlung

Der Versicherte einer Krankenkasse hat seit dem 11.8.2023 dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Am selben Tag beantragt er Vorschussleistungen, bis die Höhe der Leistung festgestellt wird. Die Vorschussleistung beginnt spätestens mit dem 1.10.2023. Die Krankenkasse kann im Rahmen ihres Ermessens bereits früher einen Vorschuss leisten.

Der Sozialleistungsträger muss dabei hinreichend deutlich machen, dass

  • er wegen eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen die genaue Höhe noch nicht zeitnah feststellen kann,
  • ein Recht auf Zahlungen bewilligt wird und
  • der Vorschuss möglicherweise ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist.
 
Hinweis

Zuständigkeit

Der Anspruch auf einen Vorschuss setzt die Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers voraus. Ansonsten sind vorläufige Leistungen[2] zu gewähren. Wurde die Zuständigkeit irrtümlich angenommen, ist der Vorschuss mit dem zuständigen Träger auszugleichen.[3]

[1] § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
[2] § 43 SGB I.
[3] § 105 SGB X.

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