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Vollstreckung: Duldungsverfügungen?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Vollstreckt die Bauaufsichtsbehörde gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine bauaufsichtliche Verfügung, die ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) betrifft, bedarf es aufgrund der ausschließlichen Verwaltungsbefugnis der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1 WEG) keiner Duldungsverfügungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Soweit im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine der bauaufsichtlichen Verfügung entsprechende Beschlussfassung fehlt, wird die fehlende Beschlussfassung durch die wirksame und vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung überwunden. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Gemeinschaft nicht unter Berufung auf die fehlende Beschlussfassung hindern, ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten aus der Verfügung nachzukommen.

2 Normenkette

§§ 1, 9, 18 WEG; § 85 Abs. 2 NBauO

3 Das Problem

Aus Anlass der Brandkatastrophe im Londoner "Grenfell Tower" im Jahr 2017 überprüft die Baubehörde eine Wohnungseigentumsanlage. Es handelt sich um ein 12-geschossiges Hochhaus. In dem im Jahr 1970 errichteten, mehr als 30 m hohen Gebäude gibt es 48 Wohnungen. Die Außenwände sind mit brennbaren Holzwolle-Leichtbauplatten gedämmt und mit Faserzementplatten verkleidet; dazwischen befindet sich ein Hohlraum. Die Baubehörde gibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, diese Fassadenverkleidung zu entfernen. Dem kommt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht nach. Mit Bescheid vom 24.5.2022 setzt die Baubehörde daher ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 100.000 EUR fest und droht für den Fall der weiteren Nichtbefolgung der Anordnung die Festsetzung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 200.000 EUR an. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer legt Widerspruch ein und beantragt vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnt das VG mit ...

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