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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 16.11.2022 - 1 ME 106/22

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Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 05.09.2022; Aktenzeichen 4 B 2288/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 4. Kammer – vom 5. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wendet sich gegen die Festsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer bauaufsichtlichen Verfügung, die ihr die Entfernung einer brennbaren Fassadenverkleidung eines Hochhauses aufgibt.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, in deren gemeinschaftlichem Eigentum das mit einem 12-geschossigen Hochhaus bebaute Grundstück A-Straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin steht. Das in den 1970er-Jahren errichtete und mehr als 30 m hohe Gebäude weist 48 Wohneinheiten auf. Die Außenwände sind mit brennbaren Holzwolleleichtbauplatten gedämmt und mit Faserzementplatten verkleidet; dazwischen befindet sich ein Hohlraum.

Anlässlich der Brandkatastrophe im Londoner Grenfell Tower überprüfte die Antragsgegnerin das Gebäude und ordnete gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 8. Juli 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung die Entfernung der brennbaren Fassadenkonstruktion in zwei Bauabschnitten an. Ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren endete unter anderem damit, dass die Antragsgegnerin die Ausführungsfristen verlängerte. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Die Antragstellerin begann daraufhin mit vorbereitenden Maßnahmen zur brandschutzgerechten Sanierung der Fassade und fasste entsprechende Beschlüsse, die das Amtsgericht Wennigs...

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