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Vollmacht (Mietrecht)

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Vollmacht ist eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vollmacht sind in den §§ 164 ff. BGB geregelt.

1 Übertragung einer Vollmacht

Die Übertragung der Vollmacht ist grundsätzlich formfrei. Allerdings ist § 174 BGB zu beachten.

 
Hinweis

Einseitiges Rechtsgeschäft

Danach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachturkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

"Unverzüglich" heißt: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Eine angemessene Überlegungsfrist ist zuzubilligen. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

 
Hinweis

Nicht mehr unverzüglich

Ein Zeitraum von 3 Wochen ist nach Ansicht des LG München nicht mehr angemessen.[1] Die Zurückweisung des Rechtsgeschäfts ist nach Ansicht dieses Gerichts nur dann als unverzüglich anzusehen, wenn dies binnen weniger Tage erfolgt, da die Feststellung, dass eine Urkunde fehlt, ohne Schwierigkeiten zu treffen ist.

Eine Zurückweisung einer Kündigung 7 Tage nach Zugang ist nicht mehr unverzüglich.[2]

 
Praxis-Tipp

Erteilen Sie eine Vollmacht immer schriftlich

Das ist aus Beweisgründen immer zu empfehlen und vermeidet spätere Unklarheiten über den Umfang der Vollmacht.

Kündigungen und Mieterhöhungen

Dies gilt nicht nur für den Ausspruch von Kündigungen, sondern auch für Mieterhöhungsverlangen. So hat das OLG Hamm entschieden, dass das von einem Bevollmächtigten des Vermieters schriftlich vorgebrachte Mieter...

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