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Verwirkung (Miete) / 3 Staffelmiete

Ulf Wollenzin
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Auch der Anspruch auf Zahlung der Erhöhung aufgrund einer Staffelmietvereinbarung kann verwirken. Das LG München I hat entschieden, dass in dem Fall, dass der Vermieter den aus einer Staffelmietvereinbarung sich ergebenden Erhöhungsbetrag 2 1/2 Jahre nicht geltend macht, er konkludent auf die Rechte aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Mieter verzichtet hat; hilfsweise hat das Landgericht noch Verwirkung angenommen. Das Landgericht Osnabrück nahm dies nach 5-jähriger Nichtzahlung bei Wohnraummiete an.[1]

 
Hinweis

Schweigen alleine ist nicht Verwirkung

Hier wird wie öfters in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung übersehen, dass aus dem bloßen Schweigen der Vertragsparteien ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf die Verwirkung geschlossen werden kann.

Auch wenn die Rechte aus einer Staffelmietvereinbarung viele Jahre nicht ausgeübt werden, ohne dass dies von einer Vertragspartei angesprochen wird, kann der Vermieter sein Recht auf diese Anpassung nur dann verlieren, wenn – zusätzlich zum Zeitablauf – weitere besondere Umstände hinzutreten.[2]

Allein die Tatsache, dass der Vermieter ohne weitere Erklärung viele Jahre den Erhöhungsbetrag nicht geltend macht, genügt für die Verwirkung bei Gewerbemietverhältnissen nicht.[3]

 
Hinweis

Keine Rechtssicherheit

An diesen – widersprüchlichen – Urteilen sehen Sie, dass es keine klaren Grenzen gibt. Bei § 242 BGB kommt es ganz besonders immer auf den Einzelfall an. Darüber, was "treuwidrig" ist, lässt sich wegen dieses unbestimmten, antiquiert wirkenden Rechtsbegriffs trefflich streiten. Lassen Sie es daher auf diese Diskussionen gar nicht ankommen, sondern machen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend.

[1] LG München I, Urteil v. 17.4.2002, 14 S 17240/01, ZMR 2003, 431; LG Osnabrück, Urteil v. 2.4.2004, 12 S 46/04, DWW 2004, 152.
[2]...

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