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LG München I Urteil vom 17.04.2002 - 14 S 17240/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung und Forderung

 

Verfahrensgang

AG München (Teilurteil vom 24.08.2001; Aktenzeichen 411 C 8539/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts München vom 24.08.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

(Von der Fassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO kann nach Maßgabe nachstehender Ausführungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteiles verwiesen werden.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen:

1. Zu Recht ist das Amtsgericht zur Auffassung gelangt, daß ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständigen Mietzinses für den Zeitraum August 1997 bis einschließlich Januar 2000 nicht gegeben ist.

Aus der Tatsache, daß die Klägerin es verabsäumt hat, für einen langen Zeitraum von rund 2 1/2 Jahren den aus der Staffelmietzinsvereinbarung sich ergebenden Erhöhungsbetrag geltend zu machen und insoweit auch von der erteilten Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich bei objektiver Würdigung aus der Sicht des Mieters, daß die Klägerin konkludent insoweit auf ihre Rechte aus der Staffelmietzinsvereinbarung geschuldeten Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum zugunsten der Beklagten verzichtet hat. Einer ausdrücklichen Annahme des Verzichts seitens der Beklagten bedurfte es im Hinblick auf § 151 BGB nicht.

Im übrigen hat das Amtsgericht zurecht ausgeführt, daß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles ein Anspruch auf Zahlung der sich aus der Staffelmietvereinbarung sich ergebenden „Mietzinsrückstände” verwirkt gewesen ist.

2. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr mit der Berufungsbegründung ...

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