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Verwaltungsbeirat: Eignung I

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Wohnungseigentümer können einen werdenden Wohnungseigentümer (Miteigentümer) zum Verwaltungsbeirat bestellen.

2 Normenkette

§ 29 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer wählen A und B zu Verwaltungsbeiräten. A und B sind ein Ehepaar. Sie haben ihr Wohnungseigentum von Wohnungseigentümer K gekauft, sind aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mittlerweile sind sie vom Kaufvertrag zurückgetreten. K meint, es sei unzulässig, Personen zu Verwaltungsbeiräten zu bestellen, die Miteigentümer desselben Wohnungseigentums seien. Zudem seien A und B nicht wählbar, weil sie aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag keine Wohnungseigentümer mehr seien.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! A und B seien als Verwaltungsbeiräte geeignet. Zwar seien sie keine Wohnungseigentümer. Es genüge aber, dass sie werdende Wohnungseigentümer seien. Dem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass A und B vom Kaufvertrag zurückgetreten seien. Ob der Rücktritt wirksam sei, sei ungeklärt und nicht entscheidend. Zwar werde regelmäßig vertreten, dass es für die Eigenschaft als werdender Wohnungseigentümer darauf ankomme, dass ein wirksamer Erwerbsvertrag ohne Rücktritt vorliege. Dem folge das Gericht aber nicht. Denn die Frage, ob ein wirksamer Rücktritt vorliege, könne durch die Verwaltung in Versammlungen nicht abschließend geklärt werden. Käme es auf die Frage an, ob ein Rücktritt wirksam sei, wären Gemeinschaften ggf. langfristig nicht entscheidungsfähig. Aus diesem Grund sei allein auf äußere Umstände abzustellen. Mit der Bestellung von A und B hätten die Wohnungseigentümer auch nicht das ihnen zustehende Ermessen überschritten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beiräte Eigentümer desselben Wohnungseigentums seien.

5 Hinweis

Problemüberblick

In der Entscheidung geht es um die Frage, welche Personen als Verwaltungsbeirat geeignet sin...

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