Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verwaltungsakt

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Als Verwaltungsakt wird jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles im Rahmen des öffentlichen Rechts trifft und nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Die Finanzbehörden werden im Besteuerungsverfahren hoheitlich tätig. Insoweit erlassen sie ebenfalls Verwaltungsakte. Im Verhältnis Finanzamt/Steuerbürger spricht man von belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten. Aus diesem Grunde sind die Steuerbescheide ebenfalls Verwaltungsakte. Eine Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar. Prinzipiell stellt nahezu jede Maßnahme des Finanzamts einen Verwaltungsakt dar.

Der Begriff Verwaltungsakt spielt steuerverfahrensrechtlich eine erhebliche Rolle weil

  • Verwaltungsakte nicht ohne weiteres aufgehoben oder geändert werden können (Änderungsvorschriften),
  • nur Verwaltungsakte mit dem Einspruch angefochten werden können (§ 347 AO),
  • nur Verwaltungsakte im Verwaltungsweg durchgesetzt und erzwungen werden können (§ 249 ff.AO, § 328 ff. AO).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Abgabenordnung (AO) definiert den Verwaltungsakt allgemein in § 118 AO. Die Vorschrift des § 119 AO regelt die Bestimmtheit und die Form des Verwaltungsaktes allgemein. Ob und inwieweit ein Verwaltungsakt Nebenbestimmungen enthalten darf, erläutert der § 120 AO. Besonders zu beachten sind die Vorschriften zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in § 122 AO. Spezielle Vorschriften für die Steuerbescheide gibt es in den § 155 ff. AO. Ergänzende Anweisungen für die Verwaltung finden sich im AEAO.

1. Begriff des Verwaltungsakts

Das Gesetz definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung oder Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts
    Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts

    1 Einführung 1.1 Angleichung an das VwVfG  Rz. 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren