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Verwalterbestellung: Sind Alternativangebote notwendig? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das AG weist die Anfechtungsklage ab! Der angefochtene Beschluss widerspreche keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Alternativangebote seien nicht notwendig gewesen. Nach der BGH-Rechtsprechung sei die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer nur bei einer Neubestellung, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich. Etwas anderes gelte nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt seit der Erstbestellung verändert hat, beispielsweise wenn der Verwalter seiner Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht werde wie bisher, wenn sich das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter aus anderen Gründen verschlechtert habe, oder wenn die vom bisherigen Verwalter angebotenen Leistungen von anderen Verwaltern spürbar günstiger angeboten würden.

So liege es nicht! Der Kläger habe seine Behauptung, die Angebote anderer Verwaltungen seien spürbar günstiger, nicht "ausreichend schlüssig" dargetan. Aus den von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgelegten Unterlagen ergebe sich ferner, dass im Rahmen der Vorbereitung der Versammlung Verwaltungen erfolglos zur Abgabe eines Angebots angeschrieben worden seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Verwaltergebühr grundsätzlich frei vereinbar sei und die Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Höhe der Vergütung einen Ermessensspielraum hätten. Auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit sei eingehalten worden.

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