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Verwalter und Verwaltervertrag (FAQs)

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die WEG-Reform 2020 hat insbesondere für die Abberufung von Verwaltern Änderungen gebracht: Eine Abberufung kann nunmehr jederzeit grundlos erfolgen. In der Folge stellen sich regelmäßig Fragen zur Vergütung der Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Darüber hinaus nehmen die Aufgaben, die die Verwaltungen erbringen müssen, zu. Deshalb ist es auch nur natürlich, dass die Fragen zahlreicher und spezieller werden. Diese werden regelmäßig im Rahmen von Onlineseminaren gestellt und von Dr. Elzer beantwortet. Sie finden hier eine Sammlung dieser Fragen in alphabetischer Sortierung.

Abberufung des Verwalters

 

Welche Auswirkungen hat die jederzeitige Abberufungsmöglichkeit auf den Verwaltervertrag?

Der Verwaltervertrag endet gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Im Fall einer aufschiebend bedingten Abberufung, endet der Vertrag spätestens 6 Monate mit dem Wirksamwerden der Abberufung. Beschließen die Wohnungseigentümer etwa am 21.3.2025 die Abberufung des Verwalters zum Ablauf des 30.6.2025, so endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach Ablauf des 30.6.2025, also mit Ablauf des 31.12.2025.

 
Hinweis

Weiterführende Hinweise

  • Abberufung des Verwalters, Kap. 5 Schicksal des Verwaltervertrags
 

Der Verwalter wird abberufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Zu welchem Zeitpunkt beginnt die 6-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG zu laufen?

Die Frage ist umstritten. Eine Mindermeinung stellt auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ab. Allerdings muss der Verwalter nicht zwingend mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Es ist durchaus möglich, ihn etwa am 31. März mit Wirkung zum 31. Dezember abzuberufen. Stellt man nun auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ab, dann beginnen die 6 Monate ab April zu laufen und der Vertrag würde Ende September enden. Die Abber...

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