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Verträge: Vertragsbeendigung / 5.5 Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

Dr. Melanie Besken
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Einen Vertrag anfechten kann schließlich die Partei, die zu seinem Abschluss durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist (§ 123 BGB). Für die arglistige Täuschung reicht es nicht aus, dass etwa ein Kaufgegenstand besonders angepriesen oder reklamehaft herausgestellt wurde. Notwendig ist vielmehr folgendes:

  • eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die von einer Partei in Kenntnis ihrer Unwahrheit abgegeben wird und
  • die andere in einen Irrtum versetzt,
  • ohne den sie den Vertrag nicht,
  • mit einem anderen Inhalt oder
  • zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte.

Arglistige Täuschung des anderen Teils wurde etwa bejaht

  • bei einem Timesharing-Angebot, das als "5-Sterne-First-class" angeboten wurde, obwohl es nur 3-Sterne-Standard besaß[1],
  • bei der Bezeichnung eines Angebots als "besondere Einkaufsmöglichkeit" beim einem Verkaufspreis von 150.000 DM und einem Einkaufspreis des Anbieters von 33.000 DM[2],
  • beim Verschweigen von Tatsachen entgegen einer bestehenden Aufklärungspflicht, etwa bei fehlender Verkehrssicherheit eines unvollständig reparierten Wagens.[3] Zu der Frage, wann eine Vertragspartei eine solche Aufklärungspflicht trifft, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu einzelnen Vertragstypen gebildet.[4]
[1] OLG Düsseldorf , NJW-RR 1995, S. 686.
[2] OLG Hamm, NJW-RR 1993, S. 628.
[3] OLG Hamm, DAR 1996, S. 499.
[4] Zahlr. Nachweise aus der Rspr. finden sich bei Palandt, BGB, Komm. 82. A. 2023, § 123, Rn. 7 ff.

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