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Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungs ... / 1.2 Sonderregelungen

Dipl.-Finanzwirt Alexander Kraus, Fabian Stolz
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Ausnahmeregelungen gelten nach § 4f Abs. 1 Satz 3 EStG bei einer Veräußerung/Aufgabe eines gesamten Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils. In diesen Fällen wird der Aufwand nicht auf 15 Jahre verteilt. Das ist Ausfluss der Regelungen des § 16 EStG. Es ist nur gesetzessystematisch, dass eine Aufwandsverteilung bei dieser Art von außerordentlichen Einkünften gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterbleibt.

Weiterhin wird die Übertragung von Pensionsrückstellungen begünstigt. Dies gilt jedoch nur im Falle des Arbeitgeberwechsels. Unter dem Arbeitgeberwechsel ist wohl grundsätzlich auch der Übergang von Pensionsverpflichtungen gem. § 613a BGB zu verstehen.[1] § 613a BGB ist jedoch auch regelmäßig im Rahmen einer Änderung der Betriebsorganisation eines Unternehmens einschlägig. Häufig sind die Gründe für eine Neuorganisation von Betriebs-/Konzernstrukturen nicht steuerlicher Natur, sodass die vom Gesetzgeber als missbräuchlich angesehene steuerliche Realisierung von stillen Lasten nur Ausfluss anderer betrieblicher Überlegungen ist.

Außerdem ist es gängige Praxis, dass bei einem arbeitsrechtlichen Betriebsübergang die Übertragung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs vorliegt.[2] Dies fällt an sich schon unter die Begünstigung nach § 4f Abs. 1 Satz 3 oder 4 EStG. Dennoch soll nach Auffassung der Finanzverwaltung § 4f Abs. Satz 3 EStG nicht auf Betriebsübergänge nach § 613a BGB anzuwenden sein.[3]

§ 4f Abs. 1 Satz 3 EStG enthält eine Bagatellgrenze.

Kleinere und mittlere Betriebe, die die Größenkriterien des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht erfüllen, also einen Gewinn von nicht mehr als 200.000 EUR erwirtschaften, werden von der Aufwandsverteilung ausgenommen. Die Regelung ist durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020[4] geändert worden. Der frühere Verweis auf § 7g Abs. 1 S. 2...

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