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Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragste ... / a) Personen- und Personenhandelsgesellschaften

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Zivilrechtlich sind die Personen- und Personenhandelsgesellschaften von den juristischen Personen abzugrenzen. Im Bereich der vermögensverwaltenden Tätigkeit sind dabei

  • die GbR bzw. in Zukunft die rechtsfähige GbR als Personengesellschaft sowie
  • die OHG und KG als Personenhandelsgesellschaften

von besonderer Bedeutung.

Dass eine OHG vermögensverwaltend tätig werden kann, ergibt sich seit dem Handelsrechtsreformgesetz[8] vom 22.6.1998 ausdrücklich aus § 105 Abs. 2 HGB, wonach eine Gesellschaft, die nur eigenes Vermögen verwaltet, mit Eintragung in das Handelsregister OHG ist. Dies gilt gem. § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG. War es bis zur Neugestaltung von § 105 Abs. 2 HGB gängige Praxis, vermögensverwaltende Gesellschaften in das Handelsregister "hineinzulügen"[9], besteht nunmehr eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften. Nach der bisherigen Rechtslage war

  • die Eintragung von Personengesellschaften grds. "fakultativ"[10] und
  • die Eintragung für die Entstehung von OHG und KG konstitutiv.[11]

An dieser Einordnung ändert auch das MoPeG zunächst nichts, da die GbR gem. § 705 Abs. 1 BGB n.F. auch weiterhin durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet wird. Auf einer nächsten Ebene ist dann jedoch zu unterscheiden, ob die Gesellschaft

  • als rechtsfähige GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können soll (rechtsfähige GbR) oder
  • den Gesellschaftern ausschließlich zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander dienen (nicht rechtsfähige GbR) soll.

Eintragung in das Gesellschaftsregister: Die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR ist dabei von der Frage der Eintragung im Gesellschaftsregister abzugrenzen, wenngleich der Gesetzgeber für bestimmte Vorgänge die Eintragung i...

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