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Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 4.1 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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4.1.1 Grundsätze

  • Die originäre Haftung der GdWE folgt aus § 823 Abs. 1 BGB als Schädigerin. Ihre Haftung aus einer Verletzung eines Schutzgesetzes folgt aus § 823 Abs. 2 BGB.
  • Die Haftung als Grundstücksbesitzer trifft die Gemeinschaft über § 836 BGB.
  • Für Pflichtverletzungen des Verwalters haftet die Gemeinschaft entsprechend §§ 31, 89 BGB.
  • Soweit der Verwalter für die GdWE Dritte mit der Übernahme von Teilbereichen der Verkehrssicherung beauftragt, haftet sie gemäß § 278 BGB oder § 831 BGB für deren Verschulden.
 

Schmerzensgeldansprüche

Kommt es infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu einem Personenschaden, so kann der Geschädigte u. U. auch einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die Körperverletzung auf deliktischer Schadensverursachung beruht. § 253 Abs. 2 BGB begründet vielmehr auch Schmerzensgeldansprüche bei Vertragsverletzungen.

4.1.2 Haftungsbegrenzung

  • Effektiv kann die GdWE ihre Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nur durch den Abschluss von entsprechenden Versicherungen begrenzen (siehe hierzu Kap. A.II.2.2).
  • Im Übrigen kann sie ihre Haftung gegenüber Unbefugten durch entsprechende Hinweisschilder begrenzen (siehe oben Kap. D.IV.4.3.14).
  • Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, kann dies einer Haftung der GdWE per se entgegengehalten werden (siehe hierzu Kap. D.IV.4.4).
  • Da dem Verwalter im Innenverhältnis zur GdWE stets die Organisation und Sicherstellung der Verkehrssicherungspflichten obliegt, hat sie bei Verletzung dieser Verwalterpflichten stets einen Regressanspruch gegen den Verwalter.

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