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Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 4.4 Mitverschulden

Alexander C. Blankenstein
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Stets ist bei einer Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen. Ein Mitverschulden i. S. v. § 254 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Geschädigte diejenigen Sorgfaltspflichten missachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Es handelt sich hierbei um ein Verschulden "gegen sich selbst".[1] Kennt der Geschädigte die Gefahrenquelle sogar oder ist er ggf. selbst für einen gefährlichen Zustand (mit)verantwortlich, so ist ein Mitverschulden unzweifelhaft zu bejahen und es wäre unbillig, ihm gegen den Verkehrssicherungspflichtigen den vollen Schadensausgleich zuzubilligen.[2] Die Verschuldensquote bzw. der anspruchsmindernde Anteil des Mitverschuldens richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls.

 
Praxis-Beispiel

Sturz von ungesichertem Podest

Zu einer Hochparterrewohnung mit außenseitigem Wohnungszugang führt eine 3-stufige Treppe auf ein etwa 50 cm hohes Podest entlang der Hauswand. Der Bauplan sah ein Geländer an der Außenseite des Podests und entlang der Treppenstufen vor. Diese Restarbeiten wurden aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Bauträgers nicht mehr ausgeführt. Die 71-jährige werdende Eigentümerin wurde vor ihrem Einzug in ihre Wohnung darauf hingewiesen, dass sie diese auf eigenes Risiko benutze, da noch Restarbeiten zu erledigen seien. Nach entsprechender Beschlussfassung beauftragte der Verwalter erst nach etwa 3 Monaten ein Schlosserunternehmen mit der Errichtung des Geländers. In der Zwischenzeit kam, was kommen musste: Die alte Dame stürzte die 3 Treppenstufen hinunter und zog sich erhebliche Verletzungen zu.[3]

Eine Pflichtverletzung des Verwalters und insoweit der GdWE wurde zwar bejaht. Von dem ursprü...

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