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Vergütungsvereinbarung: Nicht durch die Verwaltung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei einer Vergütungsvereinbarung muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zumindest die Person des Anwalts bestimmen. Ein Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG reicht nicht.

2 Normenkette

§ 27 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, der Verwalter solle zur Führung von Beschlussklagen befugt sein. Ferner soll er allein einen Rechtsanwalt aussuchen, mit diesem eine Strategie abstimmen, über die Einlegung von Rechtsmitteln entscheiden und mit diesem eine Vergütungsvereinbarung schließen können. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Für eine Vergütungsvereinbarung bedürfe es eines Beschlusses. Damit dieser den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche, müssten (nach altem und neuem Recht) besondere Gründe vorliegen (Hinweis auf Abramenko, ZWE 2009, S. 154 ff.). Denn jedenfalls im Bezirk des LG Karlsruhe würden selbst Fachanwälte in WEG-Sachen nur nach dem RVG abrechnen, sodass ein praktischer Bedarf für Vergütungsvereinbarungen in WEG-Sachen in der Regel nicht bestehe. Hinzukomme, dass nur bei einer Abrechnung nach RVG gewährleistet sei, dass alle Kosten vom Gegner im Rahmen der Kostenfestsetzung erlangt werden könnten. Bei einer Abrechnung außerhalb des gesetzlichen Preisrechts stelle sich außerdem die Frage, ob Vergleichsangebote anderer Anbieter einzuholen seien. Als besonderer Grund, der ausnahmsweise eine Vergütungsvereinbarung rechtfertigen könne (und ggf. zugleich auch die Einholung von Vergleichsangeboten entbehrlich mache), komme allerdings eine besondere fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm oder eine Vorbeauftragung in einer mit dem vermeintlichen Anspruch tatsächlich zusammenhängenden Angelegenheit in Betracht. Diese Gründe müs...

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