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LG Karlsruhe Urteil vom 04.09.2023 - 11 S 68/22

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtenden Vergütungsvereinbarung muss zumindest die Person des Anwalts durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden. Eine weitergehende Delegation an den Verwalter ist – abgesehen von tatsächlich geringfügigen Vergütungsbeträgen – durch Beschluss nicht möglich.

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Urteil vom 27.05.2022; Aktenzeichen 3 C 298/21 WEG)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 27.05.2022, Az. 3 C 298/21 WEG, wird im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der in der Eigentümerversammlung vom 15.09.2021 unter TOP 19 gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B. – Weiterbelastung von Kosten an die Sondereigentumseinheit – wird für ungültig erklärt. 2. Der in der Eigentümerversammlung vom 15.09.2021 unter TOP 17 Spiegelstrich 6 gefasste Beschluss wird hinsichtlich der dort geregelten Entscheidungskompetenz der Verwalterin zum Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem Anwalt für Beschlussklagen auf Passivseite für ungültig erklärt.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO]

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Hinsichtlich des allein berufungsgegenständlichen TOP 17 der Eigentümerversammlung vom 15.09.2021 wird zunächst festgestellt, dass der im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils fe...

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